Satzung des Bürgerverein Hellerhof e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Hellerhof e.V.“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Hellerhof und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer 6753 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Förderung der Jugendfürsorge
Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes
Zweckverwirklichung
Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde wird verwirklicht durch Exkursionen in die nähere Heimat sowie Pflege des Brauchtums, wie z.B. St. Martin. Die Förderung der Jugendfürsorge wird verwirklicht, indem der Bürgerverein verschiedene Kinder- und Jugendeinrichtungen finanziell unterstützt. Die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes wird verwirklicht durch Aktionen, die dem Stadtteil nützen, z.B. Errichtung einer Streuobstwiese, Pflanzen einer Lindenallee, Verschönerung des Stadtteils durch aktive Mitgestaltung der Grünflächen.
(2) Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Einzelne Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bis maximal der im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschalen festgelegten Grenzen erhalten. Mitglieder und Förderer des Vereins haben Anspruch auf die Erstattung von angemessenen Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke, wenn Vorstand vor der Entstehung der Aufwendungen einen entsprechenden Beschluss fasst.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Kündigungsfrist beschließen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen, über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und legt diese in einer Beitragsordnung fest. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstands, der Beisitzerinnen und Beisitzer und der Kassenprüfer*innen
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszwecks
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags innerhalb der Beitragsordnung
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
h) Entlastung des Vorstandes
Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführerin / der Protokollführer wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Versammlung bestimmt.
Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiterin / Versammlungsleiter und Protokollführerin / Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung (Wiederholungsversammlung) mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Der Vorstand kann zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu einer zweiten Mitgliederversammlung (Wiederholungsversammlung) einladen, die frühestens 15 Minuten nach der ersten Versammlung mit der gleichen Tagesordnung stattfindet (Eventualeinberufung).
Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. mit Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung zur Wiederholungsversammlung hinzuweisen.
Mitgliederversammlungen können in Präsenz, hybrid oder per Videokonferenz stattfinden. Hierzu können ggfls. externe Dienstleister, die gesicherte Abstimmungsverfahren anbieten, genutzt werden. Näheres bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Digitalordnung
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder mit Vollmacht vertreten ist.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme.
(3) Abstimmungs- und Wahlverfahren
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Wahlen können als Einzelwahl oder als Blockwahl (Listenwahl) durchgeführt werden.
(4) Beschlussfassung
Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für
a) die Änderung der Satzung einschl. § 2 „Aufgaben und Zweck“
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
(5) Wahlen
Für Wahlen gelten die Bestimmungen über das Abstimmungs- und Wahlverfahren (Abs. (3)) und die Beschlussfassung (Abs. (4)) entsprechend. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat / keine Kandidatin bzw. kein Block (Liste) die einfache Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kandidat bzw. kein Block (Liste) die einfache Mehrheit, entscheidet das Los.
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus: der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin / dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand und bis zu vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzer bilden den Gesamtvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich bei ihrer Vereinsarbeit zur politischen Neutralität.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsdauer aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die in Präsenz, telefonisch, per Videokonferenz, per E-Mail oder Umlaufbeschluss abgehalten werden können.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 50% seiner Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen und davon mind. ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist.
Entscheidungen können nicht gegen die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands gefasst werden. Einzelentscheidungen bzw. Einzelaufträge mit finanziellen Auswirkungen > 5.000 EURO müssen einstimmig vom geschäftsführenden Vorstand gefasst werden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll in Textform anzufertigen.
§ 12 Kassenführung
Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer/innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Es wird in jeder Jahreshauptversammlung mindestens eine/r der Kassenprüfer/innen neu gewählt.
Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder als je einzelvertretungsberechtigte Personen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ökumenische Hospizbewegung Düsseldorf-Süd e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.03.2024 beschlossen. Die Eintragung beim Registergericht erfolgte am 03.12.2024